Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 5. Februar 2019 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 18
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In einer Betreibung auf Pfändung wurde am 22. Juni 2017 das Existenzminimum von
A1___ vom Betreibungsamt B___ auf CHF 3‘500.-- festgesetzt und das Mehreinkommen
gepfändet. In zwei Revisionen vom 8. Februar 2018 und 1. Mai 2018 wurde das
Existenzminimum auf CHF 3‘157.15 bzw. auf CHF 2‘827.50 reduziert. Gegen beide
Revisionsverfügungen hat A1___ Beschwerde erheben lassen. Die Aufsichtsbehörde hat
in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 beide Revisionsverfügungen aufgehoben und
das Betreibungsamt angewiesen, neue Verfügungen zu erlassen. Grund für die Kassation
bildete der Umstand, dass die Betreuung des bei A1___ wohnenden Kindes C___
(geboren 2011, Tochter von A1___ und dessen Ex-Ehefrau D___) durch die mit A1___ im
Konkubinat lebende A2___ in der Berechnung des Existenzminimums keinen
Niederschlag gefunden hatte. Die Aufsichtsbehörde überliess es dem Betreibungsamt, die
auf CHF 800.00 veranschlagten Betreuungskosten durch Zuschläge beim Grundbedarf
und bei den Wohnkosten oder aber durch einen separaten Betreuungskosten-Zuschlag zu
berücksichtigen (act. 2/8, E. 2.4, S. 13).
b) Das Betreibungsamt B___ hat sich für die zweite Variante entschieden. In der Verfügung
vom 25. Oktober 2018 betreffend A1___ geht es weiterhin von einem Existenzminimum
von CHF 2‘827.50 aus (wie in der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018), lässt aber die
Rückerstattung der CHF 800.00 zu, falls diese dem Betreibungsamt abgeführt würden
(act. 2/2). Bei der Revision der Einkommenspfändung betreffend A2___ vom 26. Oktober
2018 wird - wie bisher - eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 232.75
übersteigenden Betrages des Arbeitslosentaggeldes und des Einkommens der Migros
Genossenschaft aus Zwischenverdienst pro Monat verfügt. Zudem wird neu die
Entschädigung von A1___ für die Betreuung seiner Tochter C___ in Höhe von CHF
800.00 pro Monat gepfändet (act. 2/4). Weiter erliess das beschwerdebeklagte Amt am
Seite 3
25. Oktober 2018 eine Lohnpfändungsanzeige betreffend die Entschädigung für die
Betreuung von C___ an A1___ (act. 2/6).
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 liessen A1___ und
A2___ am 5. November 2018 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren
erheben (act. 1).
b) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 13. November 2018
(act. 4).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 25. Oktober 2018 (act. 2/2) ist A1___ am 27. Oktober 2018 zugestellt worden (act. 2/3). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 5. November 2018 (act. 1) eingehalten. Dies ist auch bei der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2018 der Fall, welche A2___ am 31. Oktober 2018 zugegangen ist (act. 2/5).
E. 1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend (act. 1, S. 4), die Verfügung vom 25. Oktober 2018 (act. 2/6) betreffend A2___, aber adressiert an A1___, habe sich im Briefumschlag der A1___ betreffenden Verfügung befunden (act. 2/2) und sei A2___ somit formell nie rechtsgenügsam zugestellt worden. Bei der genannten Verfügung handelt es sich um die Anzeige der Lohnpfändung (act. 2/6). Diese ist in Art. 99 SchKG geregelt, wobei bestimmt wird, dass bei der Pfändung von Forderungen und Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde besteht (was hier der Fall ist), dem Schuldner des Betriebenen Seite 4 angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Die Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, und zum Pfändungsvollzug genügt die blosse Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit der entsprechenden Eintragung in der Pfändungsurkunde (BGE 74 III 1; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG,
19. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 99 SchKG). Vorliegend hat das Betreibungsamt bei A2___ am 26. Oktober 2018 „zusätzlich die monatliche Entschädigung von A1___ von CHF 800.00 für die Betreuung seiner Tochter C___“ gepfändet (act. 2/4). Mit der Pfändungserklärung war die Pfändung vollzogen; die Anzeige an den Drittschuldner, d.h. hier an A1___, ist blosse Sicherungsvorkehr (ANDRE E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
E. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI,, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O, N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). A1___ und A2___ sind je Schuldner in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 Seite 5 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Bei den Revisionen der Einkommenspfändungen des Betreibungsamtes B___ vom 25. und 26. Oktober 2018 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinne.
E. 1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/WOHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.). Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 65 zu Art. 93 SchKG).
E. 1.6 Die Beschwerdeführer führen zu Recht aus, dass die angefochtenen Verfügungen - obwohl sie zwei Personen betreffen - den gleichen Lebenssachverhalt beschlagen und es deshalb sinnvoll ist, diese zusammen zu beurteilen. Diesem Begehren wird mit dem vorliegenden Entscheid entsprochen.
E. 2 Materielles Gegen die Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 bringen die Beschwerdeführer verschiedene Einwände vor.
E. 2.1 Berechnung der Existenzminima der Beschwerdefüh rer
Zunächst lassen die Beschwerdeführer geltend machen (act. B 1, S. 6), dem Vorgehen
des Beschwerdegegners in den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018
mangle es an einer gesetzlichen Grundlage und dieses sei auch in sich unlogisch.
Entweder gehe das beschwerdebeklagte Betreibungsamt davon aus, die
Beschwerdeführer seien verheiratet, was allerdings nicht zutreffe, und A2___ sei die
Seite 6
Mutter von C___, was ebenfalls falsch sei. Zudem würde es sich bei den betriebenen
Schulden um voreheliche handeln, für die der „Ehepartner“ von Gesetzes wegen nicht
hafte. Oder das Betreibungsamt gehe davon aus, dass der Betreuungsaufwand eine
tatsächliche Zahlung von A1___ an A2___ darstelle. Diese Auffassung würde allerdings
nicht ansatzweise dem tatsächlichen und gewöhnlichen Sachverhalt in einem Konkubinat
entsprechen. Genau so wenig sei A1___ Arbeitgeber von A2___. Beim
Betreuungsaufwand handle es sich vielmehr um einen rechnerischen Zuschlag zum
Existenzminimum, der durch die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers durch
A2___ entstehe (act. B 1, S. 7). Weder eine Überwälzung des Betrags als Einkommen an
seine Lebenspartnerin noch eine Zahlung ans Betreibungsamt seien vorliegend mögliche
Konsequenzen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs habe dem
Beschwerdegegner die Alternative zwischen zwei Vorgehensweisen offen gelassen.
Vorliegend erscheine es angebracht, von einer Teilung zwischen den
Konkubinatspartnern auszugehen. Die Positionen für Grundbedarf und Wohnkosten seien
deswegen im Existenzminimum grundsätzlich so zu belassen. A1___ sei jedoch der
Betreuungsaufwand separat anzurechnen und auf der anderen Seite dürfe dieser A2___
nicht als effektives Einkommen oder dergleichen entgegengehalten werden. In diesem
Punkt seien die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt führte diesbezüglich aus (act. 4, S. 2), es
habe sich für die zweite, im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. August 2018
erwähnte, Variante entschieden. Folglich sei das Existenzminimum bei A1___ bezüglich
Grundbedarf und Wohnkostenanteil zu belassen, dafür aber ein Zuschlag von CHF
800.00 für den Betreuungsaufwand der Tochter C___ zu berücksichtigen. Weil A2___
ebenfalls Lohnpfändungen habe, habe sich die Frage nach dem richtigen Vorgehen
gestellt. Dafür hätten sie zwei Möglichkeiten gesehen: Entweder die direkte Verrechnung
des Betrages von CHF 800.00 zwischen den beiden Parteien, was zur Folge hätte, dass
beim Eingang der Lohnpfändungsquote von A1___ CHF 800.00 abgezogen und intern
direkt auf das Schuldnerkonto von A2___ umgebucht würden. Oder das Betreibungsamt
überlasse es A1___, ob er den Betrag von CHF 800.00 tatsächlich bezahle. Falls er den
Betrag von CHF 800.00 an das Betreibungsamt abliefere, werde das Betreibungsamt
diesen auf das Schuldnerkonto von A2___ buchen (= pfändbares Einkommen) sowie
diesen von seiner Lohnquote an A1___ zurück erstatten, um sein Existenzminimum
wieder auszugleichen. Den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 liege
die zweite Variante zugrunde. In den Auslagen für den Betreuungsaufwand werde kein
freier Betrag gemäss Art. 164 ZGB gesehen, da im Konkubinat im Gegensatz zur Ehe
keine gegenseitigen gesetzlichen Unterstützungspflichten bestünden. Aus diesem Grund
seien auch zwei getrennte Existenzminima berechnet worden. Der Betreuungsaufwand
Seite 7
sei als Einkommen gemäss Art. 93 SchKG angesehen worden, welches in diesem Fall
vollumfänglich pfändbar sei, da A2___ ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von
CHF 1‘469.00 mit der unpfändbaren IV-Rente der SUVA von CHF 1‘236.25, dem
Arbeitslosentgelt sowie Einkommen aus Zwischenverdienst bereits erreiche. Insgesamt
entstünden bei beiden Schuldnern weder mehr noch weniger Auslagen, da aufgrund der
Kinderbetreuung diese Betreuungskosten nicht durch externe Stellen (Kinderkrippen
usw.) entstünden und die Kosten für die Tochter, geb. 2011, bereits im Existenzminimum
des Vaters aufgrund des Kinderzuschlags (CHF 400.00) und Zuschlags für
Alleinerziehende (CHF 150.00) berücksichtigt seien. Ebenso seien A1___ zusätzliche
Vermittlungs- und Betreuungskosten seiner Tochter durch externe Stellen zurück vergütet
worden. Schliesslich sei zu beachten, dass A2___ aufgrund der Kinderbetreuung in dieser
Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weshalb allfällig geleistete
Betreuungsleistungen an sie vom Betreibungsamt als pfändbarer Lohnersatz betrachtet
würden.
Die Aufsichtsbehörde hat die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des
Existenzminimums bei einem (kostensenkenden) Konkubinat im Entscheid vom 20.
August 2018 (act. B 2/8, E. 2.2.5 und 2.2.6, S. 7 ff. sowie 2.3, S. 10 f.) umfassend
dargestellt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. In E. 2.4 des Urteils (S. 12 f.)
hat die Aufsichtsbehörde sich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass A2___ die
Tochter ihres Lebenspartners A1___ während dessen arbeitsbedingter Abwesenheit
betreut. Dabei ist die Aufsichtsbehörde für ein siebenjähriges Kind von einem
wöchentlichen Betreuungsaufwand ausserhalb der Schulzeiten von rund 22,5 Stunden
pro Woche und monatlichen Kosten von mindestens CHF 720.00 ausgegangen. In
Berücksichtigung des Umstandes, dass C___ zudem am Mittwochnachmittag frei hat und
der Vater berufsbedingt manchmal auswärts übernachten muss, gelangte die
Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass es rechnerisch ungefähr auf das Gleiche
hinauslaufe, ob man A1___ einen Zuschlag für die Kosten der Betreuung von C___ zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum gewährt und im Gegenzug von einer
kostensenkenden Lebensgemeinschaft und der Miete für einen 2-Personen-Haushalt
ausgeht oder ob man gemäss den Anträgen des Schuldners den Grundbetrag für einen
alleinerziehenden Schuldner sowie die vollen Wohnkosten einsetzt, wobei die Wahl der
beiden möglichen Vorgehensweisen explizit ins Ermessen des beschwerdebeklagten
Betreibungsamtes gestellt wurde.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung vermag die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in der Art und Weise, wie das
Seite 8
beschwerdebeklagte Betreibungsamt sein Ermessen vorliegend ausgeübt hat, keinen
Fehler zu erkennen.
- Wie bereits der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in
seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ausgeführt hat (ABP 18 7,
act. 8, S. 3), handelt es sich bei den im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom
20. August 2018 berücksichtigten Betreuungskosten von CHF 800.00 nicht um einen
Betrag, der A1___ zur freien Verfügung stehen soll. Dieser Betrag ist vielmehr
gedacht zur Abgeltung der Aufwendungen, die A2___ für die Betreuung von C___
erbringt. Weil aber gegen A2___ ebenfalls eine Pfändung angeordnet werden
musste, fliessen grundsätzlich die CHF 800.00 im Ergebnis von der Lohnpfändung
des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt und von dort an die Gläubiger von
A2___. Dies immer unter Beachtung der konkreten Lohnansprüche des
Beschwerdeführers und der in den angefochtenen Verfügungen festgelegten
Existenzminima von A1___ und von A2___. Die vom Betreibungsamt verfügte
„Rückerstattung“ der CHF 800.00 bei Ablieferung an das Betreibungsamt bedeutet
nicht, dass dieses Geld nach der Lohnzahlung auch tatsächlich an den
Beschwerdeführer ausbezahlt wird, sondern dass dieser Betrag - falls dessen
Einkommen eine Pfändung von CHF 800.00 zulässt - rechnerisch bei seinem Bedarf
berücksichtigt und somit lediglich auf dem Papier „zurückerstattet“ wird. Die
Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 dem Betreibungsamt
zwei Vorgehensmöglichkeiten eröffnet. Das Betreibungsamt hat sich für die zweite
Variante entschieden. Dies zu Recht. Hätte A2___ keine eigenen Betreibungen, wäre
Variante 1 angemessen gewesen. Bei den konkreten Verhältnissen aber hätte
Variante 1 dazu geführt, dass die Gläubiger von A2___ benachteiligt worden wären.
Nur Variante 2 wird dem Umstand gerecht, dass auch gegen A2___
Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden mussten. Alle Mittel, die ihr
zufliessen, sollen dem Zugriff ihrer Gläubiger offen stehen. Ob es sich dabei um
„Lohn“ im juristischen Sinne (Art. 319 Abs. 1 OR) handelt, ist unerheblich.
Gegenstand der Einkommenspfändung bildet Erwerbseinkommen jeglicher Art (Art.
93 Abs.1 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 SchKG).
- Dass das Betreibungsamt B___ sein Ermessen korrekt ausgeübt hat, wird auch durch
das folgende Beispiel verdeutlicht:
Falls A1___ C___ in einer Krippe oder durch eine Tagesmutter etc. betreuen liesse,
hätte er - wie oben dargelegt - ungefähr mit zusätzlichen Kosten von CHF 800.00 pro
Monat zu rechnen. Um diesen Betrag würde sich folglich sein Existenzminimum
Seite 9
erhöhen. A1___ würde von der Erhöhung aber nichts merken, da dieser reelle Kosten
gegenüberstehen würden. A2___ hätte in diesem Fall mit der Betreuung von C___
nichts zu tun. Dadurch hätte sie jedoch selbst mehr (zeitliche) Kapazität für eine
andere eigene Erwerbstätigkeit. Falls sie eine Stelle finden und ein entsprechendes
Einkommen erzielen würde, käme dieses, falls es das Existenzminimum überstiege,
ihren Gläubigern zu gute.
- Der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist bewusst, dass der
Beschwerdeführer seiner Lebenspartnerin in der vorliegenden Konstellation für die
Betreuung des eigenen Kindes normalerweise keine Entschädigung ausrichten,
sondern ihre „Leistung“ durch Gewährung von Naturalunterhalt („Kost und Logis“)
abgelten würde. Ein solches Modell hätte hier allerdings die Benachteiligung der
Gläubiger von A2___ zur Folge, da deren Möglichkeiten, selbst erwerbstätig zu sein,
aufgrund der Beanspruchung durch die Betreuung von C___ eingeschränkt sind.
Gegen die Betreuung von C___ durch die Lebenspartnerin ihres Vaters ist
grundsätzlich selbstverständlich nichts einzuwenden. Es kann jedoch nicht sein, dass
durch die Wahl des Betreuungsmodells den Gläubigern von A1___ oder A2___ Mittel
vorenthalten werden, auf die sie bei einer anderen Art der Betreuung greifen können.
In diesem Sinne hat das Betreibungsamt B___ die Vorgaben der Aufsichtsbehörde
korrekt umgesetzt und es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Existenzminima der
Beschwerdeführer vor.
E. 2.2 Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführ er Weiter erblickt der Beschwerdeführer im Vorgehen des Betreibungsamtes eine materielle Rechtsverweigerung (act. B 1, S. 7 f.) und rügt, dass in der neuen Verfügung vom
25. Oktober 2018 materiell genau das Gleiche verfügt worden sei wie in der vorhergehenden vom 1. Mai 2018. Das Betreibungsamt habe die klaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde dabei pflicht- und rechtswidrig nicht umgesetzt, sondern sei bei seinen alten, eigenen Berechnungen geblieben. Darin liege ein bewusster, vorsätzlicher Rechtsbruch, mithin also eine materielle Rechtsverweigerung. Nach dem soeben Gesagten (E. 2.1) hat das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Anordnungen der Aufsichtsbehörde korrekt umgesetzt und von einer materiellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. Seite 10
E. 2.3 Rückerstattung zuviel gepfändeten Lohns an den Beschwerdeführer Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Betreibungsrecht der Grundsatz gelte, dass auch die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners zu wahren seien (act. B 1, S. 8). Zum Beispiel müssten diesem die gleichen Ansprüche gegen das fehlbare Betreibungsamt zustehen wie einem geschädigten Gläubiger. Insbesondere führe eine zu viel erfolgte Lohnpfändung beim Schuldner, welche eine Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeute, dazu, dass sich wiederum Rechnungen des täglichen Lebens aufstauten, was letztlich zu noch mehr Schulden führe. Der Schuldner habe eine Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums deshalb nicht einfach hinzunehmen, sondern habe vielmehr Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gepfändeten Lohns durch das Betreibungsamt. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdegegner die Pflicht, die seit Februar zu viel gepfändeten Lohnanteile (insgesamt CHF 7‘200.00 = CHF 800.00 x 9 Monate, Februar bis Oktober 2018) zurückzuzahlen. Dies gelte auch für weitere Lohnanteile während des laufenden Betreibungsverfahrens. Oben (E. 2.1) hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Existenzminimum von A1___ weder falsch berechnet noch verletzt worden ist. Dies bestätigen nicht zuletzt die zahlreichen Auszahlungen für zusätzliche Betreuungsleistungen der Tochter (d.h. solche die zusätzlich zur Obhut durch A2___ angefallen sind), welche dem Beschwerdeführer - gegen Vorlage von Belegen - durch das Betreibungsamt entschädigt worden sind (act. 5/5 und 5/6). Es gibt mithin keinen zu viel gepfändeten Lohn, welcher dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist.
E. 2.4 Disziplinarmassnahmen Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass gegen die befassten Betreibungsbeamten Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 SchKG zu treffen seien (act. B 1, S. 9). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Vorgaben im Entscheid vom 20. August 2018 in den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 korrekt umgesetzt und auch sein Ermessen nicht überschritten. Es gibt somit keinen Anlass, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Seite 11
E. 2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und es ist von Disziplinarmassnahmen gegen die Angestellten des Betreibungsamtes B___ abzusehen.
E. 3 Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Seite 12 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
E. 4 Zustellung am 27. Februar 2019 an:
- RV AA___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Entscheid vom 5. Februar 2019
Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. AB 18 11
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer 1 A1___
Beschwerdeführerin 2 A2___
beide vertreten durch: RV AA___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand materielle Rechtsverweigerung, unzulässige Pfändung bei
einer Drittperson, Verweigerung der Rückerstattung zu viel gepfändeten Lohns, Lohnpfändung und Berechnung des Existenzminimums sowie disziplinarische Massnahmen
Anträge: a) des Beschwerdeführers:
1. Es seien die Verfügungen des Beschwerdegegners zur Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2018, vom 1. Mai 2018 und vom 25. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne eines reformatorischen Entscheids durch folgende Werte zu ersetzen: „Einkommen variabel Grundbedarf kostensenkendes Konkubinat, alleinerziehend CHF 1‘000.00 Kinder CHF 400.00 Mietzins inkl. NK, x 2/3 CHF 900.00 Krankenkasse CHF 457.80 Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 Arbeitsfahrten CHF 29.70 Parkplatz CHF 40.00 Besuchsrecht Kinder CHF 0.00 Kinderzulagen (CHF 200.00) Betreuungsaufwand CHF 800.00 Existenzminimum CHF 3‘627.50“
2. Es sei eine materielle Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner sowie die Widerrechtlichkeit der Verfügung vom 25. Oktober 2018 festzustellen.
3. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die durch die Aufhebung der Verfügungen vom 8. Februar 2018 sowie vom 1. Mai 2018 zu Unrecht gepfändete Lohnsumme von CHF 7‘200.00 (Februar bis Oktober 2018) dem Gesuchsgegner zurück zu erstatten. Ausserdem sei vorsorglich festzustellen, dass weitere, auf der Verfügung vom 25. Oktober 2018 beruhende Pfändungen im Betrag der Differenz zwischen falscher und richtiger Berechnung des Existenzminimums ebenfalls zurück zu erstatten sind.
4. Es seien disziplinarische Massnahmen gegen die befassten Betreibungsbeamten zu
treffen. b) der Beschwerdeführerin:
Es sei die Verfügung zur Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne eines reformatorischen Entscheids durch folgende Werte zu ersetzen: „Einkommen - Arbeitslosentaggeld variabel Einkommen - Zwischenverdienst variabel Einkommen - Betreuungsaufwand (…) (zu löschen) SUVA-Rente, unpfändbar (CHF 1‘236.25) Grundbedarf kostensenkendes Konkubinat CHF 850.00 Mietzins inkl. NK, x 1/3 CHF 450.00 Krankenkasse, bei effektiver Zahlung (CHF 0.00) Arbeitsfahrten CHF 69.00 Arbeitsbemühungen für Stellensuche CHF 100.00
Seite 2
SUVA-Rente, unpfändbar CHF -1‘236.25“ Existenzminimum CHF 232.75“
c) des Betreibungsamtes B___:
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) In einer Betreibung auf Pfändung wurde am 22. Juni 2017 das Existenzminimum von
A1___ vom Betreibungsamt B___ auf CHF 3‘500.-- festgesetzt und das Mehreinkommen
gepfändet. In zwei Revisionen vom 8. Februar 2018 und 1. Mai 2018 wurde das
Existenzminimum auf CHF 3‘157.15 bzw. auf CHF 2‘827.50 reduziert. Gegen beide
Revisionsverfügungen hat A1___ Beschwerde erheben lassen. Die Aufsichtsbehörde hat
in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 beide Revisionsverfügungen aufgehoben und
das Betreibungsamt angewiesen, neue Verfügungen zu erlassen. Grund für die Kassation
bildete der Umstand, dass die Betreuung des bei A1___ wohnenden Kindes C___
(geboren 2011, Tochter von A1___ und dessen Ex-Ehefrau D___) durch die mit A1___ im
Konkubinat lebende A2___ in der Berechnung des Existenzminimums keinen
Niederschlag gefunden hatte. Die Aufsichtsbehörde überliess es dem Betreibungsamt, die
auf CHF 800.00 veranschlagten Betreuungskosten durch Zuschläge beim Grundbedarf
und bei den Wohnkosten oder aber durch einen separaten Betreuungskosten-Zuschlag zu
berücksichtigen (act. 2/8, E. 2.4, S. 13).
b) Das Betreibungsamt B___ hat sich für die zweite Variante entschieden. In der Verfügung
vom 25. Oktober 2018 betreffend A1___ geht es weiterhin von einem Existenzminimum
von CHF 2‘827.50 aus (wie in der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018), lässt aber die
Rückerstattung der CHF 800.00 zu, falls diese dem Betreibungsamt abgeführt würden
(act. 2/2). Bei der Revision der Einkommenspfändung betreffend A2___ vom 26. Oktober
2018 wird - wie bisher - eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 232.75
übersteigenden Betrages des Arbeitslosentaggeldes und des Einkommens der Migros
Genossenschaft aus Zwischenverdienst pro Monat verfügt. Zudem wird neu die
Entschädigung von A1___ für die Betreuung seiner Tochter C___ in Höhe von CHF
800.00 pro Monat gepfändet (act. 2/4). Weiter erliess das beschwerdebeklagte Amt am
Seite 3
25. Oktober 2018 eine Lohnpfändungsanzeige betreffend die Entschädigung für die
Betreuung von C___ an A1___ (act. 2/6).
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 liessen A1___ und
A2___ am 5. November 2018 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren
erheben (act. 1).
b) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 13. November 2018
(act. 4).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die
Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 25. Oktober 2018 (act. 2/2) ist
A1___ am 27. Oktober 2018 zugestellt worden (act. 2/3). Die 10-tägige Beschwerdefrist
nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 5. November 2018 (act. 1)
eingehalten. Dies ist auch bei der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2018 der Fall,
welche A2___ am 31. Oktober 2018 zugegangen ist (act. 2/5).
1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend (act. 1, S. 4), die Verfügung vom 25. Oktober
2018 (act. 2/6) betreffend A2___, aber adressiert an A1___, habe sich im Briefumschlag
der A1___ betreffenden Verfügung befunden (act. 2/2) und sei A2___ somit formell nie
rechtsgenügsam zugestellt worden.
Bei der genannten Verfügung handelt es sich um die Anzeige der Lohnpfändung (act.
2/6). Diese ist in Art. 99 SchKG geregelt, wobei bestimmt wird, dass bei der Pfändung von
Forderungen und Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre
lautende Urkunde besteht (was hier der Fall ist), dem Schuldner des Betriebenen
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angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Die
Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, und zum Pfändungsvollzug
genügt die blosse Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit der entsprechenden
Eintragung in der Pfändungsurkunde (BGE 74 III 1; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG,
19. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 99 SchKG).
Vorliegend hat das Betreibungsamt bei A2___ am 26. Oktober 2018 „zusätzlich die
monatliche Entschädigung von A1___ von CHF 800.00 für die Betreuung seiner Tochter
C___“ gepfändet (act. 2/4). Mit der Pfändungserklärung war die Pfändung vollzogen; die
Anzeige an den Drittschuldner, d.h. hier an A1___, ist blosse Sicherungsvorkehr (ANDRE
E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 99 SchKG). Eine Zustellung der Pfändungsanzeige an die
Schuldnerin, hier A2___, ist somit nicht erforderlich und gemäss dem amtlichen Formular
Nr. 10, welches der Verfügung vom 25. Oktober 2018 zugrunde liegt (vgl.
https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/ musterformulare/form/10-
d.pdf), auch nicht vorgesehen. Von einer nicht rechtswirksamen Zustellung kann somit
keine Rede sein.
1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen
Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI,, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu
Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren
beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O, N.
41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25).
A1___ und A2___ sind je Schuldner in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos
zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung
in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in
Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen
Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren
vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale
Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern
der tatsächliche und rechtliche Gehalt (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17
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SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG).
Bei den Revisionen der Einkommenspfändungen des Betreibungsamtes B___ vom 25.
und 26. Oktober 2018 handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinne.
1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,
wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung
des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.
17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/WOHL,
a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG;
AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.).
Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem
Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010,
N. 65 zu Art. 93 SchKG).
1.6 Die Beschwerdeführer führen zu Recht aus, dass die angefochtenen Verfügungen -
obwohl sie zwei Personen betreffen - den gleichen Lebenssachverhalt beschlagen und es
deshalb sinnvoll ist, diese zusammen zu beurteilen. Diesem Begehren wird mit dem
vorliegenden Entscheid entsprochen.
2. Materielles
Gegen die Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 bringen die
Beschwerdeführer verschiedene Einwände vor.
2.1 Berechnung der Existenzminima der Beschwerdefüh rer
Zunächst lassen die Beschwerdeführer geltend machen (act. B 1, S. 6), dem Vorgehen
des Beschwerdegegners in den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018
mangle es an einer gesetzlichen Grundlage und dieses sei auch in sich unlogisch.
Entweder gehe das beschwerdebeklagte Betreibungsamt davon aus, die
Beschwerdeführer seien verheiratet, was allerdings nicht zutreffe, und A2___ sei die
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Mutter von C___, was ebenfalls falsch sei. Zudem würde es sich bei den betriebenen
Schulden um voreheliche handeln, für die der „Ehepartner“ von Gesetzes wegen nicht
hafte. Oder das Betreibungsamt gehe davon aus, dass der Betreuungsaufwand eine
tatsächliche Zahlung von A1___ an A2___ darstelle. Diese Auffassung würde allerdings
nicht ansatzweise dem tatsächlichen und gewöhnlichen Sachverhalt in einem Konkubinat
entsprechen. Genau so wenig sei A1___ Arbeitgeber von A2___. Beim
Betreuungsaufwand handle es sich vielmehr um einen rechnerischen Zuschlag zum
Existenzminimum, der durch die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers durch
A2___ entstehe (act. B 1, S. 7). Weder eine Überwälzung des Betrags als Einkommen an
seine Lebenspartnerin noch eine Zahlung ans Betreibungsamt seien vorliegend mögliche
Konsequenzen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs habe dem
Beschwerdegegner die Alternative zwischen zwei Vorgehensweisen offen gelassen.
Vorliegend erscheine es angebracht, von einer Teilung zwischen den
Konkubinatspartnern auszugehen. Die Positionen für Grundbedarf und Wohnkosten seien
deswegen im Existenzminimum grundsätzlich so zu belassen. A1___ sei jedoch der
Betreuungsaufwand separat anzurechnen und auf der anderen Seite dürfe dieser A2___
nicht als effektives Einkommen oder dergleichen entgegengehalten werden. In diesem
Punkt seien die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt führte diesbezüglich aus (act. 4, S. 2), es
habe sich für die zweite, im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. August 2018
erwähnte, Variante entschieden. Folglich sei das Existenzminimum bei A1___ bezüglich
Grundbedarf und Wohnkostenanteil zu belassen, dafür aber ein Zuschlag von CHF
800.00 für den Betreuungsaufwand der Tochter C___ zu berücksichtigen. Weil A2___
ebenfalls Lohnpfändungen habe, habe sich die Frage nach dem richtigen Vorgehen
gestellt. Dafür hätten sie zwei Möglichkeiten gesehen: Entweder die direkte Verrechnung
des Betrages von CHF 800.00 zwischen den beiden Parteien, was zur Folge hätte, dass
beim Eingang der Lohnpfändungsquote von A1___ CHF 800.00 abgezogen und intern
direkt auf das Schuldnerkonto von A2___ umgebucht würden. Oder das Betreibungsamt
überlasse es A1___, ob er den Betrag von CHF 800.00 tatsächlich bezahle. Falls er den
Betrag von CHF 800.00 an das Betreibungsamt abliefere, werde das Betreibungsamt
diesen auf das Schuldnerkonto von A2___ buchen (= pfändbares Einkommen) sowie
diesen von seiner Lohnquote an A1___ zurück erstatten, um sein Existenzminimum
wieder auszugleichen. Den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 liege
die zweite Variante zugrunde. In den Auslagen für den Betreuungsaufwand werde kein
freier Betrag gemäss Art. 164 ZGB gesehen, da im Konkubinat im Gegensatz zur Ehe
keine gegenseitigen gesetzlichen Unterstützungspflichten bestünden. Aus diesem Grund
seien auch zwei getrennte Existenzminima berechnet worden. Der Betreuungsaufwand
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sei als Einkommen gemäss Art. 93 SchKG angesehen worden, welches in diesem Fall
vollumfänglich pfändbar sei, da A2___ ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von
CHF 1‘469.00 mit der unpfändbaren IV-Rente der SUVA von CHF 1‘236.25, dem
Arbeitslosentgelt sowie Einkommen aus Zwischenverdienst bereits erreiche. Insgesamt
entstünden bei beiden Schuldnern weder mehr noch weniger Auslagen, da aufgrund der
Kinderbetreuung diese Betreuungskosten nicht durch externe Stellen (Kinderkrippen
usw.) entstünden und die Kosten für die Tochter, geb. 2011, bereits im Existenzminimum
des Vaters aufgrund des Kinderzuschlags (CHF 400.00) und Zuschlags für
Alleinerziehende (CHF 150.00) berücksichtigt seien. Ebenso seien A1___ zusätzliche
Vermittlungs- und Betreuungskosten seiner Tochter durch externe Stellen zurück vergütet
worden. Schliesslich sei zu beachten, dass A2___ aufgrund der Kinderbetreuung in dieser
Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weshalb allfällig geleistete
Betreuungsleistungen an sie vom Betreibungsamt als pfändbarer Lohnersatz betrachtet
würden.
Die Aufsichtsbehörde hat die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des
Existenzminimums bei einem (kostensenkenden) Konkubinat im Entscheid vom 20.
August 2018 (act. B 2/8, E. 2.2.5 und 2.2.6, S. 7 ff. sowie 2.3, S. 10 f.) umfassend
dargestellt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. In E. 2.4 des Urteils (S. 12 f.)
hat die Aufsichtsbehörde sich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass A2___ die
Tochter ihres Lebenspartners A1___ während dessen arbeitsbedingter Abwesenheit
betreut. Dabei ist die Aufsichtsbehörde für ein siebenjähriges Kind von einem
wöchentlichen Betreuungsaufwand ausserhalb der Schulzeiten von rund 22,5 Stunden
pro Woche und monatlichen Kosten von mindestens CHF 720.00 ausgegangen. In
Berücksichtigung des Umstandes, dass C___ zudem am Mittwochnachmittag frei hat und
der Vater berufsbedingt manchmal auswärts übernachten muss, gelangte die
Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass es rechnerisch ungefähr auf das Gleiche
hinauslaufe, ob man A1___ einen Zuschlag für die Kosten der Betreuung von C___ zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum gewährt und im Gegenzug von einer
kostensenkenden Lebensgemeinschaft und der Miete für einen 2-Personen-Haushalt
ausgeht oder ob man gemäss den Anträgen des Schuldners den Grundbetrag für einen
alleinerziehenden Schuldner sowie die vollen Wohnkosten einsetzt, wobei die Wahl der
beiden möglichen Vorgehensweisen explizit ins Ermessen des beschwerdebeklagten
Betreibungsamtes gestellt wurde.
Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung vermag die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in der Art und Weise, wie das
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beschwerdebeklagte Betreibungsamt sein Ermessen vorliegend ausgeübt hat, keinen
Fehler zu erkennen.
- Wie bereits der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in
seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ausgeführt hat (ABP 18 7,
act. 8, S. 3), handelt es sich bei den im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom
20. August 2018 berücksichtigten Betreuungskosten von CHF 800.00 nicht um einen
Betrag, der A1___ zur freien Verfügung stehen soll. Dieser Betrag ist vielmehr
gedacht zur Abgeltung der Aufwendungen, die A2___ für die Betreuung von C___
erbringt. Weil aber gegen A2___ ebenfalls eine Pfändung angeordnet werden
musste, fliessen grundsätzlich die CHF 800.00 im Ergebnis von der Lohnpfändung
des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt und von dort an die Gläubiger von
A2___. Dies immer unter Beachtung der konkreten Lohnansprüche des
Beschwerdeführers und der in den angefochtenen Verfügungen festgelegten
Existenzminima von A1___ und von A2___. Die vom Betreibungsamt verfügte
„Rückerstattung“ der CHF 800.00 bei Ablieferung an das Betreibungsamt bedeutet
nicht, dass dieses Geld nach der Lohnzahlung auch tatsächlich an den
Beschwerdeführer ausbezahlt wird, sondern dass dieser Betrag - falls dessen
Einkommen eine Pfändung von CHF 800.00 zulässt - rechnerisch bei seinem Bedarf
berücksichtigt und somit lediglich auf dem Papier „zurückerstattet“ wird. Die
Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 dem Betreibungsamt
zwei Vorgehensmöglichkeiten eröffnet. Das Betreibungsamt hat sich für die zweite
Variante entschieden. Dies zu Recht. Hätte A2___ keine eigenen Betreibungen, wäre
Variante 1 angemessen gewesen. Bei den konkreten Verhältnissen aber hätte
Variante 1 dazu geführt, dass die Gläubiger von A2___ benachteiligt worden wären.
Nur Variante 2 wird dem Umstand gerecht, dass auch gegen A2___
Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden mussten. Alle Mittel, die ihr
zufliessen, sollen dem Zugriff ihrer Gläubiger offen stehen. Ob es sich dabei um
„Lohn“ im juristischen Sinne (Art. 319 Abs. 1 OR) handelt, ist unerheblich.
Gegenstand der Einkommenspfändung bildet Erwerbseinkommen jeglicher Art (Art.
93 Abs.1 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 SchKG).
- Dass das Betreibungsamt B___ sein Ermessen korrekt ausgeübt hat, wird auch durch
das folgende Beispiel verdeutlicht:
Falls A1___ C___ in einer Krippe oder durch eine Tagesmutter etc. betreuen liesse,
hätte er - wie oben dargelegt - ungefähr mit zusätzlichen Kosten von CHF 800.00 pro
Monat zu rechnen. Um diesen Betrag würde sich folglich sein Existenzminimum
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erhöhen. A1___ würde von der Erhöhung aber nichts merken, da dieser reelle Kosten
gegenüberstehen würden. A2___ hätte in diesem Fall mit der Betreuung von C___
nichts zu tun. Dadurch hätte sie jedoch selbst mehr (zeitliche) Kapazität für eine
andere eigene Erwerbstätigkeit. Falls sie eine Stelle finden und ein entsprechendes
Einkommen erzielen würde, käme dieses, falls es das Existenzminimum überstiege,
ihren Gläubigern zu gute.
- Der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist bewusst, dass der
Beschwerdeführer seiner Lebenspartnerin in der vorliegenden Konstellation für die
Betreuung des eigenen Kindes normalerweise keine Entschädigung ausrichten,
sondern ihre „Leistung“ durch Gewährung von Naturalunterhalt („Kost und Logis“)
abgelten würde. Ein solches Modell hätte hier allerdings die Benachteiligung der
Gläubiger von A2___ zur Folge, da deren Möglichkeiten, selbst erwerbstätig zu sein,
aufgrund der Beanspruchung durch die Betreuung von C___ eingeschränkt sind.
Gegen die Betreuung von C___ durch die Lebenspartnerin ihres Vaters ist
grundsätzlich selbstverständlich nichts einzuwenden. Es kann jedoch nicht sein, dass
durch die Wahl des Betreuungsmodells den Gläubigern von A1___ oder A2___ Mittel
vorenthalten werden, auf die sie bei einer anderen Art der Betreuung greifen können.
In diesem Sinne hat das Betreibungsamt B___ die Vorgaben der Aufsichtsbehörde
korrekt umgesetzt und es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Existenzminima der
Beschwerdeführer vor.
2.2 Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführ er
Weiter erblickt der Beschwerdeführer im Vorgehen des Betreibungsamtes eine materielle
Rechtsverweigerung (act. B 1, S. 7 f.) und rügt, dass in der neuen Verfügung vom
25. Oktober 2018 materiell genau das Gleiche verfügt worden sei wie in der
vorhergehenden vom 1. Mai 2018. Das Betreibungsamt habe die klaren Anordnungen der
Aufsichtsbehörde dabei pflicht- und rechtswidrig nicht umgesetzt, sondern sei bei seinen
alten, eigenen Berechnungen geblieben. Darin liege ein bewusster, vorsätzlicher
Rechtsbruch, mithin also eine materielle Rechtsverweigerung.
Nach dem soeben Gesagten (E. 2.1) hat das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die
Anordnungen der Aufsichtsbehörde korrekt umgesetzt und von einer materiellen
Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.
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2.3 Rückerstattung zuviel gepfändeten Lohns an den Beschwerdeführer
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Betreibungsrecht der Grundsatz
gelte, dass auch die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners zu wahren seien (act.
B 1, S. 8). Zum Beispiel müssten diesem die gleichen Ansprüche gegen das fehlbare
Betreibungsamt zustehen wie einem geschädigten Gläubiger. Insbesondere führe eine zu
viel erfolgte Lohnpfändung beim Schuldner, welche eine Verletzung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeute, dazu, dass sich wiederum
Rechnungen des täglichen Lebens aufstauten, was letztlich zu noch mehr Schulden führe.
Der Schuldner habe eine Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
deshalb nicht einfach hinzunehmen, sondern habe vielmehr Anspruch auf Rückzahlung
des zu viel gepfändeten Lohns durch das Betreibungsamt. Nach dem Gesagten habe der
Beschwerdegegner die Pflicht, die seit Februar zu viel gepfändeten Lohnanteile
(insgesamt CHF 7‘200.00 = CHF 800.00 x 9 Monate, Februar bis Oktober 2018)
zurückzuzahlen. Dies gelte auch für weitere Lohnanteile während des laufenden
Betreibungsverfahrens.
Oben (E. 2.1) hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass das Existenzminimum von
A1___ weder falsch berechnet noch verletzt worden ist. Dies bestätigen nicht zuletzt die
zahlreichen Auszahlungen für zusätzliche Betreuungsleistungen der Tochter (d.h. solche
die zusätzlich zur Obhut durch A2___ angefallen sind), welche dem Beschwerdeführer -
gegen Vorlage von Belegen - durch das Betreibungsamt entschädigt worden sind (act. 5/5
und 5/6). Es gibt mithin keinen zu viel gepfändeten Lohn, welcher dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten ist.
2.4 Disziplinarmassnahmen
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass gegen die befassten
Betreibungsbeamten Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 SchKG zu treffen seien (act. B
1, S. 9).
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat das
beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Vorgaben im Entscheid vom 20. August 2018 in
den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 korrekt umgesetzt und auch
sein Ermessen nicht überschritten. Es gibt somit keinen Anlass, Disziplinarmassnahmen
zu ergreifen.
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2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und es ist von
Disziplinarmassnahmen gegen die Angestellten des Betreibungsamtes B___ abzusehen.
3. Kosten
Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf
nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6
Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS
EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:
1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
4. Zustellung am 27. Februar 2019 an:
- RV AA___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli
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